Der Bundesrat
Zu den fünf Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland gehört neben dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, der Bundesregierung und dem Bundesverfassungsgericht auch der Bundesrat als Vertretung der Bundesländer. Der Bundesrat ist ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Demokratie, da er im ständigen Dialog mit der Bundesregierung steht, um Landesinteressen mit gesamtstaatlichen Interessen abzugleichen. Auf die politischen und verwaltungstechnischen Erfahrungen der Länderregierungen wird im Rahmen dieser Kombination zurückgegriffen. Auch EU-Erlasse, die sich auf das Leben in den Bundesländern auswirken, spielen hier eine wichtige Rolle.
Zusammensetzung des Bundesrates
Der Bundesratspräsident und das Bundestagspräsidium setzen sich zusammen aus dem Bundesratspräsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Bundesratspräsident wird nach einem festgelegten Modus zu seinem Amt gewählt: Zuerst nimmt der Ministerpräsident des bevölkerungsreichsten Bundeslandes diese Aufgabe wahr und ist für die Einberufung und Leitung der Plenarsitzungen verantwortlich. Mit seinen beiden Vizepräsidenten bildet er das Präsidium, das über den Etat und wichtige hausinterne Belange des Bundesrates entscheidet. Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten und vertreten ihn bei Verhinderung.
Die Vollversammlung bzw. das Plenum besteht aus 69 Bundesratsmitgliedern. Alle Bundesratsmitglieder sind gewählte Mitglieder der jeweiligen Landesregierung, die von dieser zu der Aufgabe im Bundesrat bestimmt worden sind. Die anderen Mitglieder der Landesregierungen sind stets als Stellvertreter benannt.
Die Ausschüsse sind besetzt durch jeweils einen Vertreter eines Bundeslandes. Es wird unterschieden zwischen politischen und fachlichen Ausschüssen. An den politischen Ausschüssen nimmt idR der Ministerpräsident oder sein Vertreter teil, an den fachlichen Ausschüssen der jeweilige Fachminister oder einer seiner Ministerialbeamten. Die Ausschüsse sind die elementaren Gremien, die die Feinarbeit bei jeder Vorlage leisten.
Der ständige Beirat, bestehend aus 16 Bevollmächtigten des Bundesrates arbeitet wie ein Ältestenrat. Er ist die direkte Schnittstelle von Bundesrat und Bundestag. Unmittelbar nach einer Bundestagssitzung tritt der ständige Beirat zusammen und wird von einem Vertreter der Bundesregierung über die Beratungen und geplanten Beschlüsse der Bundesregierung informiert. Der ständige Beirat übernimmt eine wichtige Funktion in der Beratung des Bundesratspräsidenten bzw. des Bundestagspräsidiums.
Die Europakammer ist für vertrauliche und zeitlich dringende Beratungen mit Wirkung auf die EU-Ebene zuständig.
Die Befugnisse des Bundesrates
Die wichtigste Einflußmöglichkeit besteht in der Bundesgesetzgebung. Kein Bundesgesetz kann ohne Einschaltung des Bundesrates verabschiedet werden. In manchen Fällen ist für die Verabschiedung eines wichtigen Gesetzes sogar die ausdrückliche Genehmigung durch den Bundesrat erforderlich.
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind ebenfalls vom Bundesrat beeinflussbar. Da die Länder oft im Auftrag der Bundesregierung diese umzusetzen haben, können die Länder entsprechende Änderungen verlangen oder auch selbst Anträge auf Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften beim Bundestag beantragen.
Wichtig ist auch die Mitwirkung des Bundesrates auf Europa-Ebene. Viele EU-Vorlagen betreffen die Landesebenen. Die unter Artikel 23 des Grundgesetzes verankerte Mitwirkungsmöglichkeit des Bundesrates steht für die deutsche innerstaatliche Zusammenarbeit.
Darüber hinaus hat der Bundesrat das Recht, die Hälfte der Bundesverfassungsrichter zu bestimmen und Mitwirkungsrechte bei der Besetzung von Ausschussmitgliedern, Beiräten, der Ernennung des Generalbundesanwaltes und weiteren Schlüsselpositionen.
